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Allgemeine Einkaufsbedingungen

(Geschäftsbedingungen)

1. Allgemeines

Für die Ausführung und Erledigung unserer Aufträge gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen. Sie gelten auch für künftige Geschäfte. Mündliche Nebenreden werden nicht getroffen.

Diese Geschäftsbedingungen gelten

  • für alle Einkäufe und begleitende Dienstleistungen nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB und solchen, die ihnen gleichstehen.
  • für alle Leistungen des Lieferanten jeglicher Art, einschließlich Lieferung von Gegenständen als auch Erbringung von nichtkörperlichen Leistungen.
  • ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verwender hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  • auch dann, wenn der Verwender in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Leistungen vorbehaltlos entgegennimmt. Eine stillschweigende oder aus den Umständen zu folgernde Zustimmung zu den AGB des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
  • auch dann, wenn der Verwender im Rahmen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens erstmals auf ihre Geltung hinweist und der Lieferant nicht unverzüglich ihrer Geltung widerspricht, bei einer längeren Geschäftsbeziehung auch, wenn der Hinweis auf die Einbeziehung erstmals in Rechnungen oder Lieferscheinen des Lieferanten erfolgt.

Abgaben von Waren auf unsere Rechnung an Dritte bedürfen unseres schriftlichen Einverständnisses. Abgaben von Waren bei Abholungen durch unsere Fahrzeuge sind ohne Abholanweisung nicht statthaft.

2. Angebote

Die Angebote müssen unseren Anfragen entsprechen. Sie sind für uns grundsätzlich kostenlos und unverbindlich. Angebote, die von unserem Anfragetext abweichen, sind entsprechend deutlich zu kennzeichnen und gegebenenfalls unter dem Titel „Wahlangebot“ zu unterbreiten.

3. Abschluss

Jeder Auftrag ist uns gegenüber binnen 3 Tagen schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen, gegebenenfalls vor endgültiger Bestätigung durch einen Zwischenbescheid.

Unterbleibt die schriftliche Stellungnahme, so betrachten wir den Auftrag als angenommen. Die auf der Auftragsvorderseite ersichtlichen Hinweise sind Bestandteil unserer Einkaufsbedingungen.

Abweichungen von den Bestellungen sind nur nach vorheriger Zustimmung des Verwenders zulässig.

Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. Verstößt der Lieferant schuldhaft hiergegen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt hiervon bleibt unser Recht zum Schadensersatz.

4. Preise/Preisstellung

Die Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, Festpreise ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Ist keine Zusatzvereinbarung getroffen, gelten die Preise frei angegebener Anlieferungsadresse einschließlich Verpackung und deren Rücknahme.

Die Rechnung ist unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweilige Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden. Hat der Lieferant die Aufstellung und/oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant alle im Zusammenhang mit Aufstellung und/oder Montage entstehenden Nebenkosten.

5. Liefertermine

Die in unseren Aufträgen aufgeführten Liefertermine sind verbindlich. Der Lauf gesetzter Lieferfristen beginnt mit Vertragsschluss. Sind – gleich aus welchem Anlass – Verzögerungen zu erwarten, so hat der Lieferant dies unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer gegenüber dem Verwender unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Es bleibt uns vorbehalten, eine angemessene Nachfrist zu vereinbaren oder vom Vertrag zurückzutreten.

Wird der Liefertermin kalendermäßig bestimmt, so finden die Regeln über das Fixgeschäft Anwendung.

Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Verwender zustehenden Ersatzansprüche.

Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn, der Verwender hat ihnen ausdrücklich zugestimmt.

Bei Nichteinhalten des Liefertermins gerät der Auftragnehmer ohne Mahnung in Verzug.

Gerät der Lieferant in Verzug, stehen dem Verwender die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Geltendmachung einer einzelvertraglich vereinbarten Verzugsstrafe bleibt hiervon unberührt.

Infolge verspäteter Absendung entstehende Mehraufwendungen trägt der Auftragnehmer.

6. Abtretung

Forderungen gegen uns dürfen nur nach vorheriger Zustimmung an Dritte abgetreten werden.

7. Versand

Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss dem Stand der Technik entsprechen. Erforderliche Schutzvorrichtungen hat der Lieferant ohne Aufpreis mitzuliefern.

Der Versand hat entsprechend der zwischen den Parteien vereinbarten Anlieferungsrichtlinie zu erfolgen. Hat der Lieferant Bedenken gegen die vom Verwender gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies dem Verwender unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Der Auftragnehmer trägt die Versandgefahr und hat gegebenenfalls eine Transportversicherung abzuschließen und nachzuweisen.

Bei Spediteurversand – mit oder ohne Zustimmung veranlasst – übernehmen wir Rollgelder oder sonstige Nebenkosten nicht.

8. Warenannahme/Abnahme

Die Abnahme durch den Verwender erfolgt nach den individuell getroffenen Vereinbarungen, im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, § 640 BGB.

Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

Die Abnahme von eingekauften Produkten mit zusätzlichen Dienstleistungen hat in Schriftform zu erfolgen und wird nur erklärt, wenn auch die der zuständigen Berufsgenossenschaften und sonstigen Behörden vorliegt.

9. Gewährleistung

Der Lieferant steht für die Sach- und Rechtsmangelfreiheit aller gelieferten Produkte ein. Er haftet insbesondere für richtige Mengen, den richtigen Anlieferort, die Aushändigung an den richtigen Empfänger sowie Arbeitsausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Produkte müssen die vereinbarten oder garantierten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen. Unbeschadet hiervon wird sich der Lieferant fortwährend um die Reduzierung von so genannten Ausfällen bemühen.

Im Falle der Mangelhaftigkeit der gelieferten Produkte stehen dem Verwender die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche in vollem Umfang zu.

Er leistet Gewähr für die Dauer von fünf Jahren ab Abnahme. Da wir fast ausschließlich an öffentliche Auftraggeber wie Stadtwerke, Wasserverbände usw. liefern, müssen wir deren Gewährleistungsforderungen bis zu fünf Jahren akzeptieren. Dementsprechend müssen wir auch von unseren Vormaterial-Lieferanten die gleiche Garantiezeit fordern.

Sofern unsere Auftraggeber von uns für die Dauer der Gewährleistungszeit Sicherheit fordern, ist der Lieferant verpflichtet, auch uns in entsprechender Höhe Sicherheit zu leisten.

Soweit von uns verlangt, sind Abnahmebescheinigungen oder Werksatteste der Lieferung beizufügen, ebenso – falls erforderlich – Montage- oder Betriebsvorschriften.

Unterlässt dies der Auftragnehmer, so haftet er für alle Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung auftreten, wenn die Handhabung der Sache schwierig oder nicht allgemein bekannt ist.

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die gelieferten Waren und ihre Benutzung Schutzrechte Dritter nicht verletzen.

10. Produkthaftung

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant ist verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

11. Zeichnungen, Muster, Modelle

Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Werkzeuge, Modelleinrichtungen, Herstellungsvorschriften usw., die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet und nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

Zeitweise überlassene Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser Eigentum zu kennzeichnen und von diesem ausschließlich zur Fertigung unserer Liefergegenstände einzusetzen. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses sind alle Gegenstände – mit der Versicherung der Vollständigkeit – zurückzugeben.

Der Auftragnehmer hat unsere Rechte vor dem Zugriff Dritter zu jeder Zeit zu schützen.

12. Qualität und Prüfung

Vor Versand nimmt der Lieferant eine gründliche Prüfung vor, wodurch die einwandfreie Qualität der Produkte zu sichern ist.

Sofern bestimmte Produkte besondere Prüfungen erforderlich machen, müssen diese vereinbart werden.

Bei neuen und/oder geänderten Produkten ist die Vorstellung von Erstmustern/Ausfallmustern mit Prüfbericht notwendig. Weitere Anlässe sind: Änderung von Fertigungsverfahren, Fertigungsbedingungen, Wechsel von Fertigungsstätten oder längeres Aussetzen der Fertigung.

Diesbezüglich besteht auch Informationspflicht des Lieferanten.

Der Auftragnehmer führt eine Erstmusterprüfung nach den vereinbarten technischen Unterlagen durch und fertigt einen Erstmusterprüfbericht an.

13. Zahlungsbedingungen

Die Rechnung wird bargeldlos bezahlt. Falls nicht anders vereinbart, werden bei Bezahlung innerhalb 14 Tagen nach Zugang der Rechnung 3 % Skonto vom Rechnungsbetrag in Abzug gebracht, ansonsten erfolgt die Zahlung 30 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Braunschweig.

Gerichtsstand für beide Teile ist Braunschweig – auch bei Scheck- und/oder Wechselklagen.

Maßgebend ist nur das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht.

15. Unwirksamkeit von Bestimmungen

Durch Änderungen oder Unwirksamkeit einzelner Bedingungen wird die Wirksamkeit der Übrigen nicht berührt.

16. Zusätzliche Bedingungen für Sonderteile (Zeichnungsteile)

Die Teile müssen gratfrei, spanfrei und sauber geliefert werden. Sie müssen für den Einsatz in der öffentlichen Wasser- und Gasversorgung geeignet sein.

Von uns beigestelltes Material, das verarbeitet bzw. bearbeitet wird und infolgedessen Ausschuss wird, ist uns zu ersetzen.

Stand: 2021